Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept (HSVK)
Der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen, Umwelt und Verkehr hat im September 2021 die Auftragserteilung zur Erstellung eines Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepts (HSVK) beschlossen.
Hierzu wurde ein Ingenieurbüro beauftragt, welches jahrelange Erfahrung mit solchen Konzepten vorweisen kann.
Ab Herbst 2021 wurden für dieses Konzept Ortsbegehungen in allen Stadtteilen sowie der Kernstadt durchgeführt.
Nach diesen Ortsbegehungen wurden planerische Ausarbeitungen für den jeweiligen Ortsteil erarbeitet und anschließend Bürgerbeteiligungsveranstaltungen in jedem Ortsteil durchgeführt, um eventuelle Einwände und Anregungen aus der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Seit Herbst 2023 hat das Land Rheinland-Pfalz detailreichere Starkregenkarten veröffentlicht, die momentan in die schon erarbeiteten Karten eingearbeitet werden.
Diese neuen Karten können unter dem folgenden Link gesichtet werden:
Sturzflutgefahrenkarten . RLP-UMWELT Wasserportal
Hier wurden auch die drei dargestellten Starkregenereignisse erläutert und erklärt.
Die hier als Entwurf gezeigten Karten sind momentan noch in Bearbeitung und noch nicht abschließend von der Struktur- und Genehmigungsdirektion geprüft und freigegeben.
- Stadt Bad Kreuznach (Kernstadt, Bereich Bad Kreuznach Nord 1)
- Stadt Bad Kreuznach (Kernstadt, Bereich Bad Kreuznach Nord 2)
- Stadt Bad Kreuznach (Kernstadt, Bereich Bad Kreuznach Mitte 1)
- Stadt Bad Kreuznach (Kernstadt, Bereich Bad Kreuznach Mitte 2)
- Stadt Bad Kreuznach (Kernstadt, Bereich Bad Kreuznach Süd)
- Stadt Bad Kreuznach (Kernstadt, Bereich Bad Kreuznach West)
- Stadt Bad Kreuznach (Kernstadt, Bereich Bad Kreuznach Salinental)
- Stadtteil Bad Münster am Stein Ebernburg, Bereich Bad Münster
- Stadtteil Bad Münster am Stein Ebernburg, Bereich Ebernburg
- Stadtteil Bosenheim
- Stadtteil Ippesheim
- Stadtteil Planig
- Stadtteil Winzenheim
Die Stadtverwaltung Bad Kreuznach empfiehlt jedem Betroffenen Eigentümer bzw. Bürger, eine „Elementarschadensversicherung“ abzuschließen. Hintergrund hierfür ist der §5 Abs. 2 des Wasserhaushaltgesetzes, in dem es wie folgt lautet:
„Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.“