Einzelhandelskonzept

Einzelhandelskonzept Stadt Bad Kreuznach 2025

Der Stadtrat hat am 20.02.2025 das Einzelhandelskonzept zur Kenntnis genommen und das Konzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Damit ist es als verwaltungsinterne Richtschnur zu verstehen, die durch die Verwaltung zu befolgen ist und bei Bauleitplanverfahren zu beachten und zu integrieren ist.

Gemäß Baugesetzbuch ist als Grundsatz der Einzelhandelssteuerung zunächst der Schutz und die Stärkung zentraler Versorgungsbereiche verankert. Insbesondere sind hier zu nennen:

  • § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB
    Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Standortkommune und in den benachbarten Kommunen zu ermitteln, zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • § 2 Abs. 2 BauGB
    Bebauungspläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen, wobei sich die Nachbarkommunen auch auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können.
  • § 34 Abs. 3 BauGB
    Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ist nur zulässig, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sowohl in der Standortkommune als auch in den Nachbarkommunen zu erwarten sind.

Ein weiterer Aspekt der Begründung planerischer Steuerung ist die Sicherung und Weiterentwicklung der verbrauchernahen Versorgung. Da das Einzelhandelskonzept der Steuerung des Einzelhandels in Bad Kreuznach dient und insofern konzeptionelle Vorgabe für die Bauleitplanung sein soll, ist es gemäß §1 Abs. 4 BauGB – wie die Bauleitplanung selbst auch – an die Vorgaben der Raum- und Landesplanung gebunden. Dies gilt insbesondere insofern, da das Einzelhandelskonzept die Aufgabe übernimmt, das landesplanerisch vorgegebene städtebauliche Integrationsgebot weiter auszufüllen, indem es die zentralen Versorgungsbereiche und Ergänzungsbereiche festlegt und die innenstadtrelevanten Sortimente bestimmt.

Gemäß Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) sind dabei insbesondere das Zentralitätsgebot gemäß Z57 LEP IV, das städtebauliche Integrationsgebot gemäß Z58 LEPIV und das Nichtbeeinträchtigungsgebot gemäß Z60 LEP IV zu beachten.

Bereits diese exekutiven Plansätze füllen einerseits die Vorgaben des Landesplanungsgesetzes und des Raumordnungsgesetzes aus und werden andererseits durch den regionalen Raumordnungsplan der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe ausgefüllt.

All diese Vorschriften, die in ein abgestuftes System eingebunden sind, verpflichten über § 1 Abs. 4 BauGB die Stadt Bad Kreuznach zur Aufstellung des Einzelhandelskonzepts als Vorgabe für die Bauleitplanung auf der untersten Planungsebene. Dies ist mit dem Stadtratsbeschluss nun erfolgt.

Ziel Einzelhandelskonzept
Ziel eines kommunalen Einzelhandelskonzeptes ist es, die Innenstadt sowie Stadtteil- und Nahversorgungszentren als Einzelhandelsstandorte zu stärken, eine wohnortnahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen und Standorte für großflächige Einzelhandelsansiedlungen zu sichern, die nicht oder nur eingeschränkt in Konkurrenz zu den gewachsenen Strukturen in den integrierten Lagen stehen sollen.

Dies bedeutet üblicherweise den Ausschluss von (großflächigen und/oder zentrenrelevanten) Einzelhandelsvorhaben an Standorten außerhalb der Zentren und auf der sogenannten grünen (also neue Standorte im Außenbereich) oder grauen Wiese (also Standorte in vorhandenen Gewerbe- oder Industriegebieten).

Die konkrete Zielsetzung für Bad Kreuznach wird in der Anlage 1 (Entwurf EHK) auf Seite 5-8 ausführlich erläutert.

Inhalte des Einzelhandelskonzeptes 

Das Einzelhandelskonzept ist – im Gegensatz zu einem Bebauungsplan – keine Planung, die der reinen Planungshoheit der Kommune unterliegt. Das Konzept hat durch die Landes- und Regionalplanung klare fachliche Vorgaben, welche Möglichkeiten und Ziele verfolgt werden können. Es handelt sich um ein Fachgutachten. Daher ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nicht zielführend, da der Rahmen des Einzelhandelskonzeptes eng gesteckt ist und eine Abwägung nicht zum Ziel eines rechtskonformen Einzelhandelskonzeptes führen würde.

Inhaltlich

  • wird die Ausgangslage und die Aufgabenstellung definiert,
  • werden die Rahmendaten sowie die Bestandssituation erhoben und betrachtet,
  • werden die Nachfragsituation sowie die Kaufkraft analysiert,
  • wird die Angebotssituation geprüft und der Einzelhandelsbestand der Innenstadt erhoben,
  • werden die Entwicklungsperspektiven dargestellt,
  • wird als Ergebnis der vorgenannten Punkte das Konzept mit der Bad Kreuznacher Sortimentsliste, dem Standortkonzept, der Festlegung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt sowie Steuerungsempfehlungen zur Umsetzung vorgelegt.

Unter folgendem Link können Sie das Einzelhandelskonzept herunterladen:

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