Besonderes Städtebaurecht "Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen"

Stadtsanierung

Die städtebauliche Ordnung, Entwicklung und Gestaltung von Städten und Gemeinden ist ein gemeinsam zu gestaltender Gemeinwohlauftrag und eine immer währende entwicklungspolitische Aufgabe der Gemeinden.

Eine Städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach den §§ 136ff. BauGB wird in einem Sanierungsgebiet durchgeführt, um städtebauliche Missstände oder funktionelle Schwächen zu beheben, wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. 

Voraussetzungen für die Festlegung eines Sanierungsgebietes ist das Vorhandensein von städtebaulichen Missständen nach § 136 BauGB,
diese werden dabei unterschieden nach:

Funktionsschwächen, dies sind z.B.:

  • Beeinträchtigungen des fließenden und ruhenden Verkehrs
  • Beeinträchtigungen der Infrastrukturausstattung wie z. B. die Ausstattung mit Grünflächen, Spiel und Sportanlagen, Gemeinbedarfseinrichtungen unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben des Gebietes
  • Fehlende Ausstattung der Straßen und Plätze

Substanzschwächen, dies sind z.B.:

  • eine schlechte Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten
  • Mängel der baulichen Beschaffenheit von Gebäuden (Gebäudezustand, Gebäudeausstattung)
  • eine schlechte Zugänglichkeit der Grundstücke
  • Nutzungskonflikte bei Funktionsmischungen
  • eine qualitativ und quantitativ ungünstige Ausnutzung der bebauten und unbebauten Grundstücke
  • negative Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen (z.B. Lärm, Schmutz, Erschütterungen)

Es ist dann die Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB und die Festlegung der Art des Verfahrens erforderlich:

Nach dem besonderen Städtebaurecht wird unterschieden in zwei grundsätzliche Sanierungsverfahren:

  • dem klassischen, auch umfassenden Verfahren
    Im klassischen Verfahren nach § 142 BauGB werden keine Ausbaubeiträge für die Herstellung und Erschließung von Straßen und Plätzen erhoben nach KAG oder dem §127 BauGB. Am Ende der Sanierung prüft ein unabhängiger Gutachterausschuss, ob durch die Investitionen der öffentlichen Handsanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen vorliegen. Liegen diese vor, so ist ein Ausgleichsbetrag zu erheben.
  • dem vereinfachten Verfahren
    Im Falle das im öffentlichen Raum ein Neuausbau erfolgen sollte, werden Ausbaubeiträge (§ 154 BauGB) für die Herstellung und Erschließung von Straßen und Plätzen nach KAG oder dem § 127 BauGB auch im vereinfachten Verfahren nach § 142BauGB erhoben – wie dies auch ohne Sanierungsgebiet erfolgen würde. Es werden jedoch keine Ausgleichsbeträge nach §§ 152 bis 156a BauGB für Wertsteigerungen erhoben

Die vorbereitenden Untersuchungen stellen die Grundlage für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes dar:

  • Die vorbereitenden Untersuchungen dienen dazu, mittels einer Bestandsaufnahme und Analyse, die in einem zuvor festgelegten Untersuchungsgebiet vorherrschenden sozialen, strukturellen und städtebaulichen Themen und Zusammenhängen zu identifizieren und zu werten, um somit eine Beurteilungsgrundlage über die Notwendigkeit der Sanierung zu gewinnen.
  • Prinzipien: Einheitliche Vorbereitung, zügige Durchführung, fachliche und rechtliche und finanzielle Unterstützung
  • Wichtige Schritte: Prioritäten festlegen und Planungen vorantreiben

Es wird dann ein Integriertes Handlungskonzept erstellt. 

  • Darstellung des Entwicklungsstandes der Gemeinde
  • Darstellung der funktionalen und strukturellen Mängel (§ 136 BauGB)
  • Zukunftsperspektiven der Gemeinde
  • Mittelfristiges Finanzierungskonzept (§ 149 BauGB)
  • Dokumentation von Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger
  • Maßnahmenkatalog mit Realisierungszeitraum und Prioritäten
  • Inhalte sind beispielweise auch Nahversorgung, Naherholung, Ortsbild, Verkehr und die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung

Zum Abschluss erfolgt dann die Ausweisung eines Sanierungsgebietes nach §143 BauGB

Das Sanierungsgebiet wird als Satzung durch den Stadtrat beschlossen. 

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden. Ergibt sich aus der Sanierung, dass Flächen außerhalb des Sanierungsgebiets für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben oder Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden müssen, kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck festlegen.

Das Sanierungsgebiet ist zu bezeichnen und es sind Fristen festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Eine Frist von 15 Jahren sollte nicht überschritten werden, sie kann aber verlängert werden. 

Sanierungsgebiete in Bad Kreuznach

Ich bin Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes in einem der Sanierungsgebiete - Was muss ich tun, um Sanierungsmaßnahmen steuerlich abschreiben zu können?

Zuständig für Sanierungsvereinbarungen ist die Abteilung Bauverwaltung:

Abteilung Bauverwaltung
Viktoriastraße 13
55543 Bad Kreuznach

Bauverwaltung@bad-kreuznach.de


 Grundlage für das kommunale Handeln

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetz (EStG)

Gemeinsame Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 31. März 2016

Die nachfolgende Richtlinie ist Grundlage für das Handeln der Stadt:

In der Richtlinie wird folgendes erläutert:

Inhalt:

  1. Bescheinigungsverfahren
    1.1     Umfang der Bescheinigung
  2. Belegenheit des Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereichs
  3. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG oder anderer Maßnahme im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG
    3.1     Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB (§7h Abs. 1 Satz 1 EStG)
    3.1.1  Modernisierung
    3.1.2  Instandsetzung
    3.2     Andere Maßnahmen an Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG)
    3.3     Wiedererrichtung eines Gebäudes
  4.   Festlegung des Sanierungsgebiets oder städtebaulichen Entwicklungsbereich von Modernisierungs- oder Instandsetzungsverpflichtung vor Beginn der Baumaßnahme
  5. Höhe der Aufwendungen und Inhalt der Bescheinigung
  6. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  7. Prüfungsrecht der Finanzbehörden
  8. Gebührenpflicht
  9. Inkrafttreten􀁐􀁌􀁕􀁊􀁕􀁄 􀀧􀁈􀁎􀁕􀁓􀁔􀁒􀁑􀁒􀁕􀁓􀁏􀁔􀁌􀁑􀁁􀁖􀁏􀁔􀁎􀁖􀀭􀁔􀁑􀁐􀁍􀁔􀁎􀁑􀁕􀁐􀁃􀁏􀁔􀁌􀁑􀁇􀁍􀀪􀁔􀁍􀁋􀁇􀁕􀁔􀁖􀁒􀁇􀁖􀀷􀁒􀁔􀁔􀁕

Bevor Sie mit der Sanierung beginnen... 

Es ist unbedingt erforderlich, dass Sie, BEVOR mit jeglichen Sanierungs- und Baumaßnahmen begonnen wird, eine Sanierungsvereinbarung mit der Stadt abschließen. Nur dann ist es möglich nach Abschluss der Baumaßnahmen die erforderliche Bescheinigung für das Finanzamt von der Stadt zu erhalten.

Ohne Sanierungsvereinbarung KEINE Bescheinigung für das Finanzamt!

Eine rückwirkende Vereinbarung ist nicht möglich!

An dieser Stelle wird zeitnah noch ein Formular eingestellt, dem Sie entnehmen können, welche Unterlagen Sie bei der Bauverwaltung einreichen zu müssen, damit diese in der Lage ist Ihr Vorhaben zu prüfen um im Anschluss eine Sanierungsvereinbarung für Sie zu erstellen um diese mit Ihnen abschließen zu können. 

Formular folgt

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ... 

Nach Durchführung der Maßnahmen müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach EStG ausfüllen und diesen zur Prüfung durch die Bauverwaltung einreichen.􀁏

Klicken Sie den jeweiligen Link an für:􀁔

Liegt eine unterzeichnete Sanierungsvereinbarung vor werden alle eingereichten Unterlagen geprüft. Sie erhalten nach erfolgreicher Prüfung eine Bescheinigung gemäß § 7h, 10f, 11a EStG zur Einreichung bei ihrer zuständigen Finanzbehörde im Rahmen ihrer Steuererklärung.􀀪􀁈􀁊􀁈􀁇􀁅􀁌􀁉􀁈􀁆􀀿􀁇􀁋􀁃􀁌􀁇􀁋􀀂􀁊􀁊􀁌􀁉􀁊􀀫􀁋􀀼􀀯􀁉􀁋􀀳􀀬􀀾􀁉􀁅􀁋􀁆􀁊􀁃􀁋􀀂􀁊􀀼􀁉􀁄􀁇􀁅􀁉􀁆􀀷􀁅􀁆􀁉

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