Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Bad Kreuznach
Allgemeines
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge beschlossen. Die Beitragserhebung in Gestalt von einmaligen Beiträgen wird abgeschafft und für alle spätestens seit dem 01.01.2024 beginnenden Ausbaumaßnahmen öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) sind wiederkehrende Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und der Ausbaubeitragssatzung zu erheben.
Die Stadt Bad Kreuznach hat die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge zum 01.01.2024 eingeführt. Für das Gebiet der Stadt Bad Kreuznach wurden 14 Abrechnungseinheiten gebildet.
Neue Straßenausbaumaßnahmen werden künftig nach diesem System abgerechnet. Für alle bis zum 31.12.2023 fertiggestellten Maßnahmen werden noch Einmalbeiträge erhoben (siehe § 17 Abs. 3 und 4 der Ausbaubeitragssatzung).
Fragen und Antworten zu den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen
Was ist der Unterschied zwischen einmaligem und wiederkehrendem Straßenausbaubeitrag?
Was ist ein/e Abrechnungsgebiet/-einheit?
Welche Verteilungsmaßstäbe werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche zugrunde gelegt?
Wer muss den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag zahlen?
Beteiligt sich die Stadt an den Ausbaukosten?
Wie werden die Beiträge berechnet?
Müssen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge jedes Jahr gezahlt werden?
Ist die Höhe des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages jedes Jahr gleich?
Müssen Anlieger, die vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt haben, ebenfalls wiederkehrende Beiträge zahlen?
Müssen Grundstückseigentümer auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mit bezahlen?
Kann der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenrechnung umgelegt werden?