Der Haushaltsplan

Als Teil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Gemeinde. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. Nichtsdestotrotz entfaltet der Haushaltsplan als solcher Bindungswirkung nach außen und innen. Gegenüber dem Bürger trägt er - ähnlich wie die Bauleitplanung - normsetzenden Charakter, in dem z. B. die Steuersätze für das Haushaltsjahr festgesetzt werden. Für die Verwaltung ist der Haushaltsplan insofern bindend, als Aufgaben und Maßnahmen nur nach den im Haushalt getroffenen Festsetzungen durchgeführt werden können.
Der Haushalt ist eines der wichtigsten Planungsinstrumente der Gemeinden; die Entscheidung über den Haushalt zählt zu den wichtigsten Rechten des Gemeinderates. Indem der Gemeinderat über die Gestaltung der Mittelverwendung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Einnahmen (Erträge/Einzahlungen) befindet, setzt er politische Prioritäten.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
- anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
- entstehenden Aufwendungen und zu leistende Auszahlungen,
- notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan besteht aus dem Ergebnishaushalt (Erträge und Aufwendungen), dem Finanzhaushalt (Ein- und Auszahlungen), den Teilhaushalten (Aufgabenbereiche) und dem Stellenplan.
Das kommunale Haushaltsrecht verpflichtet die Gemeinden zur stetigen Aufgabenerfüllung. Die Gemeinden haben danach ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu gestalten, dass sie ihre Aufgaben dauerhaft wahrnehmen können. Kommunale Leistungen sind wichtige Bestandteile der Daseinsvorsorge; mit der Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Versorgung mit kommunalen Leistungen überall und stets gesichert ist. Dies setzt allerdings gewisse finanzielle Mittel voraus und stellt somit auch hohe Anforderungen an das kommunale Steuersystem und den kommunalen Finanzausgleich.