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Politik (Stadtrat und Gremien)
Politik
Die große kreisangehörige Stadt Bad Kreuznach ist eine Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO) und somit im Rechtssystem den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist die Stadt zwar rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten; handlungsfähig ist sie damit allerdings nicht. Dies erlangt sie erst durch ihre Organe (Personen oder Personenmehrheiten, deren Wollen und Handeln unmittelbar den juristischen Personen zugerechnet wird)
Die Organe „Stadtrat“ (Willensbildungsorgan) und „Oberbürgermeister“ (Ausführungsorgan) sind selbständig und unabhängig voneinander zuständig. Die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Kreuznach obliegt dem Stadtrat, welcher aus einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, geheimen und gleichen Wahl hervorgeht. Er ist als Willensbildungsorgan für die Beratung und Beschlussfassung in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständig (§ 32 GemO). Dem Oberbürgermeister obliegt als Ausführungsorgan unter anderem die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse oder die Vertretung und Repräsentation der Stadt.
Aufgrund der Einwohnerzahl ist die Zahl der Ratsmitglieder auf 44 Personen festgelegt (vgl. § 29 GemO). Die ehrenamtlich tätigen Ratsmitglieder werden nach § 29 Abs. 1 S. 2 GemO von den Bürgern der Stadt auf Dauer von fünf Jahre gewählt und bilden gemeinsam mit der Vorsitzenden den Stadtrat. Mit der Vorsitzenden des Gremiums umfasst der Stadtrat Bad Kreuznach somit insgesamt 45 Mitglieder.
Vorsitzender des Stadtrates ist gem. § 36 Abs. 1 S. 1 GemO der Oberbürgermeister. Nach § 36 Abs. 3 S. 1 GemO steht dem Vorsitzenden des Rates ebenfalls Stimmrecht zu. Einerseits ist der Oberbürgermeister damit selbst Organ (Ausführungsorgan), andererseits ist er zugleich Vorsitzender und Mitglied des Organs „Stadtrat“. Dies soll vom Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, bei den Beschlussfassungen entscheidend mitzuwirken und damit eine enge Verbindung zwischen Rat und Verwaltung zu schaffen.
Bei Ausschüssen handelt es sich um sog. Teilorgane des Stadtrates und leiten ihre Kompetenzen von diesem und dem Gesetz ab. Sie dienen der Entlastung des Stadtrates, indem sie dessen Beschlüsse vorbereiten oder sogar im Falle einer Delegation einer Angelegenheit anstellte des Stadtrates beraten und entscheiden (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 GemO). Die Ausschüsse setzen sich entweder aus Ratsmitgliedern oder sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern zusammen.
Die Bildung der Ausschüsse und die Wahl der Mitglieder erfolgt regelmäßig im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Stadtrates jeweils nach der Kommunalwahl (alle 5 Jahre, zuletzt 2019). Den Vorsitz der Ausschüsse in Bad Kreuznach hat nach § 46 Abs.1 S. 1 GemO neben dem Oberbürgermeister auch der Bürgermeister oder der Beigeordnete inne, sofern der Aufgabenbereich zu ihrem Geschäftsbereich gehört.
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