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Stadtverwaltung informiert über Aufstellung von Warenautomaten im Stadtgebiet
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO, § 52 Absatz 5) regelt, wo und wie Warenautomaten aufgestellt werden können, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Dabei ist die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, das Verunstaltungsverbot und das Verbot einer störenden Häufung zu beachten und es werden Regelungen zur Zulässigkeit im Außenbereich (außerhalb der Ortschaften) getroffen.
Ob für einen Warenautomaten eine Baugenehmigung erforderlich ist, regelt ebenfalls die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Nach § 61 LBauO ist für die Errichtung von baulichen Anlagen immer eine Baugenehmigung erforderlich, wenn sich nicht aus § 62 LBauO etwas anderes ergibt. Nach § 62 Absatz 1 Nr. 8e LBauO sind Warenautomaten (nur) dann baugenehmigungsfrei, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen. In diesem Fall sind die Aufsteller selbst dafür verantwortlich, alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde vor der Aufstellung entfällt.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Bauantrag gestellt werden muss, wenn ein Warenautomat nicht in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle steht. In diesem Fall prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob dem konkreten Warenautomaten materielle Anforderungen wie § 52 LBauO, aber auch örtliche Gestaltungssatzungen, bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Stadtverwaltung empfiehlt, vor Aufstellung eines Warenautomaten zuerst bei der Bauverwaltung anzufragen.
Symbolfoto: Recht, Pixabay.com