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Stadt begrüßt Klärung von strittigen Fragen
Satzung zum Tourismusbeitrag in Normenkontrollverfahren bestätigt
Das Gericht hatte in seiner öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember die Sach- und Rechtslage in Kenntnis der Darlegungen des Antragstellers und der durch Nicola Trierweiler vertretenen Stadt Bad Kreuznach eingehend erörtert. Die Stadt sieht sich damit aufgrund der Entscheidungsgründe sowohl in der Durchführung der Stadtratssitzung als auch in der Ausgestaltung der Satzung und der mit der Satzung verbundenen Kalkulation in allen strittigen Punkten bestätigt.
Die Antragssteller hatten unter anderem vorgetragen, die Satzung sei am 30. September 2021 vom Stadtrat nicht wirksam beschlossen worden, weil drei Stadträte der AfD-Fraktion im Leonardo-Hotel, wo die Sitzung der Pandemie wegen stattfand, keinen Einlass in den Sitzungsraum fanden. Der Zugang wurde verwehrt, weil die Betroffenen nicht mit den Vorgaben der 3-G-Regelung folgten. Sie konnten weder Nachweise für Impfung oder Genesung vorlegen, noch führten sie vor Ort einen Test auf Corona-Infektion durch. Es handelte sich bei dieser Forderung im Hygienekonzept der Sitzung nach Auffassung des Gerichts „um eine Anordnung der Vorsitzenden, die sie aufgrund ihre Ordnungsrechts getroffen hat und nach den vorstehenden Ausführungen auch treffen konnte“. Insbesondere hob das Gericht hervor, dass die Möglichkeit, einen Selbsttest noch vor Ort durchzuführen, nicht genutzt wurde. Es hätten, so das Gericht, „die Stadtratsmitglieder mit ihnen im Einzelfall zumutbaren Mitteln ihre Teilnahme erreichen können.“ Die Ratsmitglieder hätten, so das Gericht, es „unter Anwendung eines zumutbaren geringen Maßes an Eigeninitiative selbst in der Hand“ gehabt, ihr Mandat ausüben zu können.
Besonders begrüßt die Stadt die inhaltliche Klärung von strittigen Fragen der Ausgestaltung der Satzung. Das Gericht stellt fest, dass die Satzung in der vorliegenden Form mit höherrangigem materiellen Recht in Einklang steht. Weder die Festsetzung des gesamten Stadtgebiets als Erhebungsgebiet noch der Kreis der Beitragspflichtigen und auch nicht der Beitragsmaßstab wurden beanstandet.
Entgegen den Ausführungen der Antragssteller beruhte die Berechnung auf einer Kalkulation, die vom Stadtrat am 13. Dezember 2018 beschlossen worden war und die sich unter anderem auf die tatsächlichen Zahlen für Aufwand und Erträge für das Jahr 2017 bezog. Das Gericht hob zudem hervor, dass die Kalkulation eine erhebliche Unterdeckung im Bereich touristischer Infrastruktur und Leistungen auch unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Tourismusbeitrag ausweise. Andere Argumente des Antragsstellers betrafen, so das Gericht, Fragen der Anwendung der Satzungsnorm im Einzelfall und seien somit keine Frage der Wirksamkeit der Satzung selbst.
Dieses Gerichtsurteil bestätigt die Stadtverwaltung Bad Kreuznach in der Auffassung, dass der Tourismusbeitrag auf einer rechtskonformen Satzungsgrundlage erhoben wurde. Das Erhebungsverfahren durch die Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH ist abgeschlossen. „Für das Jahr 2017 wurden Beiträge in Höhe von 451.000 Euro festgesetzt“, teilt GuT-Geschäftsführer Dr. Michael Vesper mit. Für den Fremdenverkehrsbeitrag, der im Jahr 2016 erhoben wurde, setzte die GuT im Auftrag der Stadt Beiträge in Höhe von 315.000 Euro fest. Durch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes war der Kreis der Beitragspflichtigen erweitert worden.
Derzeit sind noch über 70 Widerspruchsverfahren beim Rechtsamt anhängig, die vom Stadtrechtsausschuss entschieden werden müssen. Bereits jetzt bestandkräftige Bescheide, bei denen keine Zahlung erfolgt sei, seien der Stadtkasse von der GuT zur Vollstreckung übergeben worden.
Neben dem Gästebeitrag und der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Möglichkeit der Erhebung einer Bettensteuer ist der Tourismusbeitrag eine weitere Möglichkeit, um einen Beitrag zur Finanzierung der touristischen Infrastruktur zu leisten. Er hat den Vorteil, nicht ausschließlich auf die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben abzuzielen, sondern den Kreis der Begünstigten sehr viel weiter zu fassen und auch den Tagestourismus zu berücksichtigen. Andererseits ist auch immer die Frage der Praktikabilität und der öffentlichen Akzeptanz zu bedenken.
Rat und Verwaltung müssen nun abwägen, welches dieser Instrumente zielführend gewählt werden und wie es ausgestaltet werden soll. In jedem Fall würde das bestehende Defizit beim Angebot touristischer Leistungen und Einrichtungen deutlich verringert. Gerade angesichts des unausgeglichenen Haushalts ist die Stadt in der Pflicht, insbesondere bei freiwilligen Leistungen, zu denen Kur und Tourismus zählen, die vorhandenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einnahmen zu nutzen.
Zeichen des Urteils: 6 C 19971/22.OVG
Symbolfoto: Justitia