- Politik und Verwaltung
- Politik (Stadtrat und Gremien)
- Stadtverwaltung
- Stadtteile, Städtepartnerschaften und Internationale Beziehungen
- Einrichtungen
- Standesamt
- Kommunaler Vollzugsdienst
- Wahlen
- Statistik
- Haus der Stadtgeschichte und Stadtarchiv
- Archiv Pressemitteilungen
- Tourismus, Kultur, Sport
- KulturViertel Bad Kreuznach Museen und Kunst
- Museum Schlosspark
- Museum für PuppentheaterKultur (PuK)
- Das PuK - Die museale Entdeckung für alle von 4 - 99
- Das aktuelle Veranstaltungsprogramm des PuK-Museums
- Kartenanfrage PuK
- Die Figuren aus dem Museum für PuppentheaterKultur stellten sich vor!
- Wissenswertes zur Puppentheatergeschichte Bad Kreuznachs
- Sammlungsbestände im Museum für PuppentheaterKultur
- Kindergeburtstag im PuK
- Museumspädagogische Angebote für Kinder im Museum für PuppentheaterKultur
- Förderverein PuK-Museum
- Vermietung im PuK
- Online-Shop Museum für PuppentheaterKultur
- Neuer Ausstellungsbereich im Museum für PuppentheaterKultur öffnet
- Museum Römerhalle
- Puricelli-Salon
- Online-Shop Schlossparkmuseum und Römerhalle
- Barrierefreie Museen
- Stadtbibliothek
- Kunst und Kultur
- Vereine & Ehrenamt
- Sport
- Gesundheit und Tourismus
- Stadtporträt
- Kino, lokale Medien
- Fastnacht
- KulturViertel Bad Kreuznach Museen und Kunst
- Familie, Bildung, Soziales
- Schulen
- Kindertagesstätten
- Kinder und Jugend
- Unterhaltsangelegenheiten, Elterngeld und Beurkundungen
- Soziale Dienste
- Pflegekinderdienst
- Spielplätze und Spielräume
- Jugendförderung
- JUGEND STÄRKEN im Quartier
- Netzwerkbüro - Kinderschutz - Frühe Hilfen
- 100 Jahre Jugendamt
- Archivdokumente digitalisiert und in einem Findbuch aufgelistet
- Kita Jungstraße in Bad Kreuznach gewinnt Apfelbaum von der SDW Rheinland-Pfalz
- Guter Teamgeist im Amt für Kinder und Jugend: „Unsere Stärke liegt im Miteinander“
- Archiv Jubiläums-Pressemeldungen
- Jugendamt ist Verwaltung...
- Jugendamt ist Politik...
- Jugendamt ist Gesellschaft...
- Geschichte Jugendamt
- Wir feiern...
- Erziehungs- und Familienberatungsstelle
- Integration
- Soziales
- Ehrenamtsbörse
- Seniorinnen und Senioren
- Menschen mit Behinderungen
- Kirchen
- Wirtschaft, Bauen, Wohnen
- Wirtschaftsförderung
- Stadtentwicklung und Umwelt
- Städtebauförderung
- Grundstücke, Bauen, Wohnen
- Baustellenkompass
- Leitungsarbeiten: Halbseitige Sperrung mit Ampelregelung in der Dürerstraße
- Kanalarbeiten: B 48 Höhe Saline Theodorshalle stadteinwärts gesperrt
- Abgängige Stützwand: Sperrung Gehweg in Höhe des Spielplatzes „Casinogarten“
- Kanalarbeiten ab 4. November in der Berliner Straße
- Bauarbeiten in der Naheweinstraße starten am Montag
- Sparkasse übernimmt Sanierungsarbeiten am Turm der Wilhelmskirche
- Bauarbeiten in der Salinenstraße/Ecke Schlossstraße
- Städtische Gesellschaften
- Märkte
- Ausschreibungen und Auftragsvergabe
Hinweise des Ordungsamts
Für Grundstückseigentümer besteht Schneeräumpflicht
§ 7 Schneeräumung
(1) Bei Schneefall ist die Räumung des Schnees von den Gehwegen täglich vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs (…), spätestens jedoch werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr vorzunehmen. Soweit für die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Verkehrs erforderlich, ist die Schneeräumung bis 20 Uhr nach jedem Schneefall zu wiederholen.
(3) Die Verpflichtung erstreckt sich bei Gehwegen auf eine Breite von mindestens 1 Meter.
(4) Gefrorener oder festgetretener Schnee ist wegzuräumen.
§ 8 Bestreuen
(1) Bei Glätte ist mit unschädlichen abstumpfenden Stoffen wie Sand, Feinsplitt, Asche, Sägemehl zu streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, zum Beispiel Eisregen (…)
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenaus- oder -abgängen (…). In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(3) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten keine Rutschgefahr besteht.
Wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig Schnee und Eis beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Symbolfoto: Schnee schippen, Pixabay.com