Anmeldepflicht beachten

Stadt und Polizei zum Umgang mit Versammlungen gegen Corona-Beschränkungen


"Die Polizei und die Mitarbeiter des Kommunalen Vollzugsdienst der Stadtverwaltung haben hier erkannt, dass vielen Teilnehmern der Versammlung die Regelungen aus dem Versammlungsrecht nicht geläufig sind, und haben mit Augenmaß agiert. Ich möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies nicht auf Dauer so toleriert werden kann. Sollten wir bei künftigen Versammlungen Verstöße, insbesondere gegen das Versammlungs- oder das Infektionsschutzgesetz, feststellen, werden wir auch konsequent Straf-, bzw. Bußgeldanzeigen fertigen", so Christian Kirchner, Leiter der Polizeiinspektion Bad Kreuznach.

Markus Schlosser, Beigeordneter der Stadt Bad Kreuznach, ergänzt: "Es geht ausdrücklich nicht darum, durch Artikel 8 Grundgesetz legitimierten Protest zu verhindern. Allerdings ist die Einhaltung bestimmter Regeln für die Vorbereitungen und zum Schutz solcher Versammlungen wichtig. Wir bitten daher die Veranstalter darum, sich im Vorfeld mit der Versammlungsbehörde in Verbindung zu setzen." 

Zur Sache: die Versammlungsfreiheit als Grundrecht 

Aus Artikel 8 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Diese in den Grundrechten niedergeschriebene Regelung ist ein hohes Gut, in welches der Staat nicht ohne Weiteres eingreifen darf. Für Versammlungen unter freiem Himmel können aber Einschränkungen durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Eine Versammlung ist dabei laut Bundesverfassungsgerichts eine "örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung".

Zentrales Element der Gebote bei Versammlungen ist die Anmeldepflicht, wonach der Veranstalter die Versammlung oder den Aufzug 48 Stunden vor Bekanntgabe - also bevor dazu anderweitig aufgerufen wird - bei der zuständigen Behörde, für Bad Kreuznach die Stadtverwaltung, anzeigen muss. Dies dient dazu, dass Maßnahmen, etwa zum Freihalten der Versammlungsörtlichkeit oder zur Verkehrslenkung, abgestimmt werden können. In der aktuellen Situation, die durch die Bekämpfung der Corona-Pandemie geprägt ist, können aber auch weitere Einschränkungen auf Grundlage des Infektionsschutzes erlassen werden, denn die aktuell gültige Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden können, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 

Welche Rechte und welche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Teilnahme an Versammlungen bestehen, hat das Polizeipräsidium Mainz hier zusammengefasst:  

Rückfragen: Polizeiinspektion Bad Kreuznach, Telefon 0671-88110, E-Mail pibadkreuznach@polizei.rlp.de.


Text: Polizeiinspektion Bad Kreuznach

Foto: Die Polizei ist bei Veranstaltungen und Versammlungen (hier beim Narrenkäfig im Februar) präsent.

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