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Familienministerium bestätigt: Stadtrat kann Jugendamt nicht an Kreis abgeben
Bereits am 21. Januar hatte das Innenministerium schriftlich mitgeteilt, dass die am 15. Dezember 2014 übermittelte Rechtsauffassung zu dieser Thematik aufrechterhalten bleibt. „Das Schreiben … war mit unserem Haus abgestimmt und deckt sich mit der … Rechtsauffassung vollumfänglich“, so das Familienministerium in seiner Antwort an Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer. Der Sachverhalt wurde also von beiden Ministerien erneut rechtlich geprüft und das Ergebnis der Prüfungen von 2001 und 2014 bestätigt. Das heißt: Aufgrund der Gesetzeslage kann nur der Landtag die Abgabe der Zuständigkeit der Stadt als örtlicher Träger der Jugendhilfe beschließen und weder der Stadtrat noch das zuständige Ministerium.
Das Familienministerium führt weiter aus: „Entscheidend ist, dass ein Widerruf der Bestimmung zum örtlichen Träger nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des AGKJHG nur bei den großen kreisangehörigen Städten möglich ist, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zum zuständigen Träger bestimmt wurden. Dies trifft auf das Jugendamt der Stadt Bad Kreuznach nicht zu. Eine Ermächtigung für das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ressort zum Widerruf der örtlichen Trägerschaft liegt somit nicht vor.“ Das Amt für Kinder und Jugend der Stadt Bad Kreuznach hat somit Bestandschutz, weil es bereits vor der Gesetzgebung existiert hat.
Oberbürgermeisterin Kaster-Meurer freut sich über die bestätigende Stellungnahme des Fachministeriums: „Für die Stadt Bad Kreuznach ist das eigene städtische Jugendamt das wichtigste familienpolitische Instrument. Dabei geht es nicht nur um die Lebensqualität der Familien, sondern auch um das Wohl der Kinder, die in unserer Stadt aufwachsen.“
Auch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte am 11. Februar bestätigt, dass die „seitens des Landes mitgeteilte Rechtsauffassung auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage eindeutig“ sei.