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Stellungnahme der Stadt zum Schreiben Merkelbach zu Ausbaubeiträgen Bosenheimer Straße
Stellungnahme der Stadt zum Schreiben Merkelbach zu Ausbaubeiträgen Bosenheimer Straße
Ein Schreiben der ADD, in dem diese die Festsetzung eines Stadtanteils empfohlen habe, ist der Stadtverwaltung nicht bekannt. Es gibt allerdings den Förderbescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 15. November 2016.
In diesem Bescheid heißt es: Eine Überprüfung des Verhältnisses von Anlieger- und Durchgangsverkehr für den dritten Ausbau-Abschnitt der Bosenheimer Straße hat gezeigt, dass der Stadtanteil richtigerweise mit nur 60 Prozent festzusetzen war. Denn unabhängig von gewährten Zuwendungen muss die Stadt zunächst einmal ihre möglichen eigenen Einnahmen ausschöpfen. Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Anliegerbeiträge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung zu ermitteln sind“. Eine Empfehlung der ADD für einen bestimmten Beitragssatz gibt es demzufolge nicht.
Die Stadt hatte bei der Stellung des Förderantrages angegeben, Anliegerbeiträge in Höhe von 35 Prozent der beitragsfähigen Aufwendungen erheben zu wollen. Die Höhe des Stadt- beziehungsweise Anliegeranteils war zu diesem Zeitpunkt überschlägig ermittelt und orientierte sich an den Anteilen für die – allerdings gesondert zu betrachtenden – beiden Ausbauabschnitte Bosenheimer Straße von KVP Alzeyer Straße bis KVP Dürerstraße und Bosenheimer Straße von KVP Dürerstraße bis KVP Riegelgrube.
Abstimmung Stadtrat Klopfer – keine Befangenheit
Die Bosenheimer Straße „zerfällt“ in beitragsrechtlich verschiedene Verkehrsanlagen. Der dritte Bauabschnitt stellt eine beitragsrechtlich eigenständige Verkehrsanlage dar, die sich vom KVP Riegelgrube bis zum KVP B 428 erstreckt. Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO bestehen nur für diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke der Beitragspflicht für diesen Abschnitt unterliegen. Allein die Tatsache, dass jemand „irgendwo sonst in der Bosenheimer Straße ein Gewerbe betreibt“ führt also nicht zu Ausschließungsgründen gemäß § 22 GemO.
Foto: Der Zustand der Bosenheimer Straße vor der Sanierung.