Stadtratsbeschluss zu Abriss Saline Ost musste ausgesetzt werden


Nach § 42 Abs. 1 GemO wird die Ausführung dieses Beschlusses durch die  Oberbürgermeisterin ausgesetzt, da dieser Beschluss der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachtet. Durch den Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Bauwesen, Umwelt und Verkehr zur Bewerbung „Stadtumbau West“ wird der Stadt Bad Kreuznach ein Landeszuschuss in Höhe von bis zu  80 % der förderfähigen Kosten für die genannten Maßnahmen in Ausschicht gestellt.

Wie wichtig ein Zuschuss des Landes ist, verdeutlichen die geschätzten Abrisskosten für beide Maßnahmen: Für das Gradierwerk 100.000 Euro und für das Bewegungsbad 250.000 Euro, wobei der Rückbau der Soleleitung nicht berücksichtigt ist.

Pressemitteilung der Kreisverwaltung zum Thema Denkmalschutz für Saline Ost:

1.      Anlässlich der 100 Jahrfeier des Kurmittelhauses in Bad Münster am Stein und der Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion wurde die Errichtung einer Denkmalzone vom damaligen Landeskonservator der Denkmalfachbehörde als realistisch eingestuft. Die Denkmalzone umfasst den Kurpark, das Bäder- und Kurmittelhaus, das ehem. Salinenverwaltungsgebäude, die Gradierwerken (Salinen), die Konzertbühne, die Bronzefigur und den Wasserturm. Die Saline-Ost ist lediglich ein Teil dieser Denkmalzone, die nach Abstimmung mit der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege als Denkmalfachbehörde am 13.09.2012 in die Denkmalliste eingetragen wurde. Zu dieser Zeit war die Saline nicht mehr in Betrieb, äußerlich baulich in keinem guten Zustand. Von Abriss war keine Rede.

2.      Erst 2 Jahre später am 20.08.2014 wurden Absperrmaßnahmen auf Grund der akuten Gefährdung der Verkehrssicherheit, wegen des bevorstehenden Winddrucks der Herbststürme und die vorübergehende Entfernung der Schwarzdornreisigfüllung genehmigt.

3.      Nach der Entfernung der Schwarzdornreisigfüllung wurde durch statische Gutachter und Holzsachverständige festgestellt, dass die Konstruktion nicht mehr zu sanieren ist und einen Abriss erfordert.
Am 08.07.2015 beantrage die Stadtverwaltung Bad Kreuznach den Abriss und teilweise Ertüchtigung des Gradierwerks Ost.

4.      Unsere Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde ist es, über den Abbruchantrag, im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde, zu entscheiden. Nach dem Denkmalschutzgesetz sind die Interessen der Denkmalpflege und der Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen. Unser Ergebnis war, die Abbruchgenehmigung auf Grund der erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgehend vom Gradierwerk Ost zum Abriss des älteren Abschnittes und zur Ertüchtigung des neuen Abschnittes zu erteilen.

5.      Die Denkmalfachbehörde in Mainz hat die Zustimmung hierzu verweigert.

6.      In einem Dissensfall entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier. Mit Schreiben vom 16.08.2016 hat die ADD der Abbruchentscheidung unter den bekannten Auflagen zugestimmt. Am 15.09.2016 erteilte die untere Denkmalschutzbehörde die Genehmigung zum Abbruch des Gradierwerks Ost in Bad Münster mit Auflagen unter der Bedingung, dass vor Abbruch des Gradierwerks eine abgestimmte Baudokumentation vorzulegen ist.

7.      Fazit:
Denkmalschutz ist grundsätzlich eine staatliche Aufgabe des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Denkmalschutzgesetz. Über das ob und wie entscheidet ausschließlich die Denkmalfachbehörde.




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