Zur Klage des Herrn Holste wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz


Ich gehe zwischenzeitlich auch davon aus, dass die BAD GmbH einer Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gleichsteht und dort vorhandene Informationen -wenn nichts dagegensteht- zugänglich gemacht werden können. Es versteht sich von selbst, dass es die Öffentlichkeit interessiert, wie die Bad Kreuznacher Bäderlandschaft künftig aussehen soll, ob das Hallenbad in der Kilianstraße künftig geschlossen werden soll und stattdessen ein Sport- und Familienbad im Salinental errichtet werden soll. Dies ist von besonderer Bedeutung mit Blick auf die bevorstehende Fusion mit der Stadt Bad Münster am Stein Ebernburg. Angesichts dessen wurde eine Bedarfsanalyse zum Neubau im Salinental Bad Kreuznach erstellt, die umfangreiche Informationen enthält. Diese Bedarfsanalyse ist im Internet der Öffentlichkeit zugänglich. (auf www.bad-kreuznach.de: „Tourismus, Kultur, Sport » Sport » Freibäder“)

In der Sache selbst hatte der Kläger folgende 3 Fragen gestellt:

  1. Durch wen und wann wurde festgestellt, dass das Hallenbad nicht mehr sanierungsfähig ist?
  2. Wie hoch sind die festgestellten Kosten einer möglichen Sanierung?
  3. Ich bitte Sie bezüglich der festgestellten Kosten um eine detaillierte Angabe.

Ich denke nicht, dass Herr Holste zu seinen Fragen im Klageverfahren etwas Neues erfahren hat. Es war nie behauptet worden, das Hallenbad sei nicht sanierungsfähig. Das Problem in der Innenstadtlage besteht  darin, dass das räumliche Angebot mit einer Sanierung nicht verbessert werden kann und die Errichtung eines Kombibades durch Andocken eines Hallenbades an das bestehende Freibad Salinental betriebswirtschaftlich sinnvoller ist und zu einem besseren Angebot führt.

Die Kostenschätzung aus dem Jahr 2008, die sich damals auf knapp 3,9 Mio. € belief, war schon damals  öffentlich kommuniziert worden. Herr Holste hatte über dieses Thema bereits stundenlange Gespräche mit dem Geschäftsführer der BAD GmbH geführt. Er war auch bei einem Pressegespräch zu dem Thema dabei und er war damals vor Ort im Hallenbad, wo ihm der Zustand im Beisein eines Sachverständigen erläutert worden war. Die Kostenschätzung aus dem Jahr 2008 war aufgeteilt auf Kosten für Bauwerk, Baukonstruktion, technische Anlagen, Ausstattung und Kunstwerke, Außenanlagen und Baunebenkosten.

Detaillierte Informationen, die die umfangreiche Kostenschätzung betreffen, wurden Herrn Holste auch im Klageverfahren nicht erteilt.  Das war zum Schutz öffentlicher Belange auch geboten, weil eine Analyse der vorhandenen Kostenschätzung aus dem Jahr 2008 im Falle einer Sanierung des Hallenbades zu einem wirtschaftlichen Schaden führen könnte. Eine Kenntnis der Kostenschätzung des Ingenieurbüros kann sich ohne Weiteres auf die Höhe der Angebote bei einer Ausschreibung auswirken. Zudem stand der Schutz des geistigen Eigentums des Ingenieurbüros entgegen.

Falsche Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht haben wir natürlich nicht gemacht, es war klar, dass Herr Holste Widerspruch erhoben hatte.


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