Wohnungslose sollen ihr Wahlrecht wahrnehmen können


Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W) in Bielefeld hat noch einmal darauf hingewiesen, dass auch Wohnungslose ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen können. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Wohnungslose Menschen sind oft nicht vom Melderegister erfasst und werden somit auch nicht automatisch im Wählerverzeichnis geführt.

Um bei den kommenden Bundestagswahlen am 22. September ihr Wahlrecht ausüben zu können, müssen Menschen ohne festen Wohnsitz, die sich in der Bundesrepublik Deutschland ansonsten gewöhnlich aufhalten, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeinde, in der der oder die Wahlberechtigte den Antrag stellt. Diese Anträge müssen den vollen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die persönliche Unterschrift des/-r Antragstellers/-in aufweisen.

Es können auch Sammelanträge an das Wahlamt gerichtet werden. Solche Sammelanträge könnten mit Unterstützung von Beratungsstellen und anderen Hilfeeinrichtungen eingereicht werden. Sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Das städtische Wahlamt unterstützt die Initiative der BAG W und bietet allen betroffenen Personen bzw. Bürgern/-innen und Vereinen, die entsprechende Kontakte haben, fachliche Hilfestellung unter Stadtverwaltung, Wahlamt, Hochstr. 48, Tel.: 800 203 (Torsten Schneider), E-Mail: wahlamt@bad-kreuznach.de an.

 

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