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Zielvereinbarung barrierefreie Stadt
Zielvereinbarung barrierefreie Stadt
Zielvereinbarung zur Selbstverpflichtung der Stadt Bad Kreuznach
(Beschluss des Stadtrates vom 27.05.2004)
Die Stadt Bad Kreuznach und deren Gesellschaften verpflichten sich zunächst in folgenden Bereichen auf die Gleichstellung behinderter und älterer Menschen hinzuwirken und jährlich den Sachstand mit dem Behindertenbeirat zu erörtern.
I. Öffentliche Gebäude, Straßen, Plätze und Wege und allgemeine Maßnahmen
a) Alle unter der Beteiligung der Stadt Bad Kreuznach zu errichtenden und geförderten Baumaßnahmen und Einrichtungen (z. B. Verwaltungsgebäude, Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Volkshochschule, Spielplätze etc.) werden grundsätzlich unter Beachtung der Landesbauordnung und der bauaufsichtlich eingeführten DIN-Normen zum barrierefreien Bauen für Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen geplant und gebaut.
b) Wesentliche Umbauten sollen möglichst entsprechend den DIN-Normen zum barrierefreien Bauen geplant und ausgeführt werden. Sollte die normgerechte Umsetzung o. a. Regelungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand realisierbar sein, ist vom Fachamt eine möglichst gleichwertige Lösung auszuarbeiten und dem Behindertenbeirat vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Grundsätzlich ist bei der endgültigen Entscheidung das beschließende Gremium über das Ergebnis der Beteiligung des Behindertenbeirates zu unterrichten.
c) Alle unter der Beteiligung der Stadt Bad Kreuznach vorgesehenen Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder sonstiger öffentlicher Art sollen nach Möglichkeit in barrierefreien Räumen veranstaltet und in den Vorankündigungen als barrierefrei gekennzeichnet werden. Im Veranstaltungskalender und in Veranstaltungshinweisen ist eine Aussage über die Barrierefreiheit zu treffen.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Stadt Bad Kreuznach zu folgenden Maßnahmen:
1. Für die Verwaltungsgebäude der Stadt Bad Kreuznach, die nicht barrierefrei sind, bietet die Stadt an, dass Angelegenheiten aus diesen Verwaltungsgebäuden nach Vereinbarung mit dem/der Sachbearbeiter/in im Informationsbüro, Hochstr. 48 erledigt werden können.
2. Die Stadt Bad Kreuznach stellt sicher, dass der begonnene Prozess, sämtliche Wahllokale barrierefrei zugänglich zu machen, fortgesetzt wird. Dabei wird nach Möglichkeit auch sichergestellt, dass blinden Menschen durch die Bereitstellung entsprechender Hilfsmittel bzw. Hilfskräfte eine gleichberechtigte und geheime Wahl möglich ist.
3. Neue und im Rahmen von Straßenbauarbeiten umzubauende Bordsteine von Bürgersteigen werden in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen so abgesenkt, dass sie von Menschen mit verschiedenen Behinderungen barrierefrei und gefahrlos genutzt werden können.
4. Sämtliche neu aufzustellenden Lichtzeichenanlagen werden mit akustischen Signalgebern für Blinde ausgestattet, die sowohl den Standort der Ampel anzeigen als auch die Grünphase. Die Gehphasen sollen unter Beachtung verkehrsrechtlicher Bestimmungen den Bedürfnissen beeinträchtigter Menschen angepasst werden.
Bei bestehenden Anlagen ist eine Umrüstung nach einer vom Behindertenbeirat aufgestellten Prioritätenliste anzustreben.
5. Sofern es die Topographie zulässt, werden Fußgängerwege mit einem Längsgefälle von höchstens 6 % errichtet.
II. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die Stadt Bad Kreuznach nimmt Einfluss auf die Unternehmen und Träger des ÖPNV, z. B. DB, ORN, die Kreuznacher Verkehrsgesellschaft, damit behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Nahverkehr ermöglicht wird. Im Einzelnen setzt sich die Stadt Bad Kreuznach für die Verwirklichung folgender Maßnahmen ein:
1. Sämtliche ÖPNV-Haltestellen sollen barrierefrei (höherer Bordstein für Niederflurbusse) ausgestattet sein.
2. Die Betreiber des ÖPNV sind gehalten, nur noch Fahrzeuge anzuschaffen, die barrierefrei zugänglich und für Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen gleichberechtigt nutzbar sind. Dies beinhaltet u. a. einen stufenlosen Einstieg, akustische Ansagen, gut lesbare Haltestellenanzeigen sowie eine kontrastreiche Gestaltung.
3. Im Fahrplan der Kreuznacher Verkehrsgesellschaft sowie der ORN ist darzustellen, welche Haltestellen ebenerdig befahrbar sind und zu welchen Zeiten barrierefreie Fahrzeuge fahren. Desweiteren sollen in den Fahrplänen Hinweise enthalten sein, bei welchen Fahrten die Behindertenplätze bzw. der Stellplatz für Rollstühle tatsächlich reserviert sind.
4. Die Kreuznacher Verkehrsgesellschaft veröffentlicht einen Ratgeber für behinderte Menschen, der ihnen die Benutzung des ÖPNV erleichtern soll.
5. Die Schulung der Fahrer/‑innen betreffend den Umgang mit behinderten Menschen wird in Kooperation mit dem Behindertenbeirat oder auch Behindertenorganisationen verbessert und intensiviert.
6. Sofern im Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft Fragen diskutiert werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Behindertenbeirats oder einer ähnlichen Behindertenvertretung fallen, insbesondere die Neuanschaffung von Fahrzeugen sowie Um-, Neubau und Wegfall von Haltestellen, Änderung von Fahrplänen und Linienführung, so soll ein Mitglied des Behindertenbeirats oder einer Behindertenvertretung als Sachverständiger gemäß § 109 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) hinzugezogen werden.
7. Die Betreiber des ÖPNV werden aufgefordert, in ihrem Fahrgastbeirat wenigstens einen Platz für ein Mitglied mit Mobilitätsbehinderungen vorzusehen.