Jugendamt ist Verwaltung...

Die Rolle des Jugendamts: Unterstützung für Familien

Jugendämter spielen eine wichtige Rolle in der Planung, Organisation und Sicherstellung von Angeboten für Kinder und Jugendliche in unseren Gemeinden. Von der Früherkennung von Bedarfen über die Bereitstellung von Beratungsdiensten bis hin zur Gewährleistung des Kinderschutzes tragen Jugendämter dazu bei, dass junge Menschen gesund und sicher aufwachsen können.

Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Kinder und Jugendlichen sowie ihre Familien Zugang zu den benötigten Diensten und Unterstützungsangeboten haben. Unabhängig davon, ob es um Erziehungsfragen, Bildung, Freizeitgestaltung oder familiäre Herausforderungen geht. Wir stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wir arbeiten eng mit verschiedenen Akteuren, z.B. freier Träger der Jugendhilfe, zusammen, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Gemeinschaft erfüllt werden. Diese Partnerschaft ermöglicht es uns, ein breites Spektrum an Dienstleistungen anzubieten und sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche die bestmögliche Unterstützung erhalten, um ihre Potenziale zu entfalten und gesund zu entwickeln (vgl. https://www.unterstuetzung-die-ankommt.de/de/das-sind-wir/unsere-aufgaben)

Im Folgenden stellen sich unsere Abteilungen mit kurzen Überblicken zu den jeweiligen Angeboten vor:

  • Amt 51 - Amt für Kinder und Jugend, Stabsstellen Jugendhilfe- und Sozialplanung und Inklusive Jugendhilfeplanung/Verfahrenslotse

    Amtsleitung:
    Marvin Jung
    jugendamt@bad-kreuznach.de

    Stabstellen:

    • Jugendhilfe- und Sozialplanung, Monika Degen
    • Inklusive Jugendhilfeplanung, Verfahrenslotse N.N.

    Aufgabenbeschreibung:

    Die Aufgaben eines Jugendamtes umfassen die Koordination und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Familien und der Zusammenarbeit mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, anderen Institutionen und multiprofessionellen Fachkräften. Alle Aufgaben werden in den folgenden Abteilungsbeschreibungen näher erläutert.

    Die Jugendhilfeplanung beinhaltet die Entwicklung von Konzeptionen und Maßnahmen zur bedarfsgerechten Gestaltung der Jugendhilfe, basierend auf Analysen der lokalen Bedürfnisse und Ressourcen sowie der Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und verschiedener Ausschüsse.

    Die inklusive Jugendhilfeplanung gemäß der geplanten SGB VIII Reform legt besonderen Wert darauf, die Teilhabe und Inklusion aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihren individuellen Bedürfnissen und Hintergründen, sicherzustellen sowie spezifische Angebote und Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt und Chancengleichheit zu entwickeln.

    Zielgruppe:

    Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Erziehungsberechtigte und deren Angehörige

    Ziele:

    Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Kinder und Jugendlichen sowie ihre Familien Zugang zu den benötigten Diensten und Unterstützungsangeboten haben. Unabhängig davon, ob es um Erziehungsfragen, Bildung, Freizeitgestaltung oder familiäre Herausforderungen geht. Wir stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Die Angebote, Aufgabenbeschreibungen und Zielgruppen der jeweiligen Abteilungen entnehmen Sie bitte den Abteilungsbeschreibungen.

    Für weitere Informationen:

  • Abteilung 511 - Verwaltung des Jugendamts, Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Abteilungsleitung:
    Stefan Reithofer (Dipl. Verw. FH)  

    Aufgabenbeschreibung:

    Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist im Jugendamt für die finanzielle Abwicklung der verschiedenen Hilfen zur Erziehung (HzE), Eingliederungshilfen und der Hilfen für junge Volljährige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII zuständig (Ausnahme: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege). Auch die finanziellen Angelegenheiten der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) werden dort bearbeitet.

    Zudem wird in der Abteilung die gesamte Haushaltsplanung und das Haushaltscontrolling des städtischen Jugendamtes durchgeführt.

    Zielgruppe:

    Eltern, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige, Alleinerziehende, Personensorge- oder Erziehungsberechtigte

    Ziele:

    • Prüfung der örtlichen Zuständigkeit
    • Zusagen an Pflegefamilien und Leistungserbringer
    • Abrechnung mit den Leistungserbringern
    • Zahlung von Pflegegeld an Pflegefamilien
    • Heranziehung der Eltern zu den Kosten der Jugendhilfe
    • Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Familienkasse, BAföG-Stelle, Deutsche Rentenversicherung, Land)
    • Regelung und Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen gegenüber anderen Jugendämtern (z.B. bei Wohnortwechsel der Eltern)

    Für weitere Informationen:

  • Abteilung 512 - Kindschaftsrecht - Beistandschaften, Beurkundungen Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Vormundschaften,...

    Abteilungsleitung:
    Stephan Schmuck

    Aufgabenbeschreibung:

    1. Unterhaltsvorschuss
    Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen


    Leistungen erhalten Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die mit nur einem Elternteil zusammenleben, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, bzw. kein Unterhaltsanspruch besteht. Der Leistungsbezug wird durch die Volljährigkeit begrenzt.
    Ab der Vollendung des 12. Lebensjahres können Leistungen erhalten werden, sofern

    • das Kind nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist,
    • der SGB II-Bedarf durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil mind. über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 600,00 € verfügt.

    2. Elterngeld
    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG


    Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung, welche während der Elternzeit entstehende Einkommenseinbußen abmildern soll. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt kein Einkommen hatten. Anspruch auf Elterngeldleistungen hat, wer mindestens 2 Lebensmonate (LM) mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, dieses selbst betreut und während dem Bezug keiner Vollzeittätigkeit nachgeht (max. 32 Stunden/Woche). Ein Elternteil alleine kann bis zu 12 LM Basiselterngeld (BEG) beanspruchen. Ein zusätzlicher Anspruch kann in Frage kommen, wenn beide Elternteile Elterngeld beziehen, das Kind mindestens 6 Wochen zu früh kam oder der betreuende Elternteil alleinerziehend ist.            Anstelle eines BEG-Monats können -außer in Monaten des Mutterschaftsgeldbezuges- alternativ 2 LM Elterngeld Plus (EGP) bezogen werden (hälftiger BEG-Anspruch). Ab dem 15. LM ist nur noch ein EGP Bezug möglich, der auch nicht mehr unterbrochen werden kann. Vorteilhaft ist der EGP Bezug bei einer Erwerbstätigkeit während dem Bezug, da sich das Einkommen nicht so stark auf die Elterngeldhöhe auswirkt, als es beim BEG der Fall ist. Zusätzlich können die Elternteile 2 bis 4 weitere EGP Monate gleichzeitig beziehen, wenn sie in den betroffenen LM jeweils einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 24 bis 32 Stunden/Woche nachgehen (Partnerschaftsbonusmonate). Ein gemeinsamer Elterngeldbezug beider Elternteile ist grundsätzlich möglich. Für Geburten ab 01.04.2024 kann jedoch nur innerhalb der ersten 12 LM ein gemeinsamer BEG beider Elternteile zusammen erfolgen.  

     3. Beistandschaften, Beurkundungen

    Eine Beistandschaft kann auf Antrag eines berechtigten Elternteils eingerichtet werden. Sie umfasst die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung des Kindesunterhaltes.
    Sofern keine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden kann, vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungs-, bzw. Unterhaltsverfahren. Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen sind die Unterhaltsansprüche zwangsweise durchzusetzen. Auch ohne eine Beistandschaft besteht für einen dafür berechtigten Personenkreis (§ 18 SGB VIII) auch die Möglichkeit eine Beratung/Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
    Für die Wahrnehmung der Urkundstätigkeit ist die dafür ermächtigte Urkundsperson zuständig. Die Aufgaben werden durch § 59 SGB VIII sowie durch das Beurkundungsgesetz definiert.

    4. Vormundschaften, Pflegschaften

    Durch die gem. § 55 SGB VIII zu übertragenen Aufgaben wird die dafür bestimmte Person gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes/Jugendlichen und hat die rechtlichen Entscheidungen in allen Lebensbereichen zu treffen.
    Die Amtsvormundschaften (AV) werden in gesetzliche AV (Kindesmutter selbst minderjährig) und die bestellte AV (Eltern oder Elternteile sind nicht erziehungsfähig) unterschieden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts.
    Pflegschaften werden entsprechend geführt. Hier werden jedoch nur einzelne Teile der elterlichen Sorge (Personen- und Vermögenssorge als Überbegriffe der verschiedenen Bestandteile des Sorgerechts) übertragen. Ergänzungspflegschaften haben die rechtliche Vertretung des Kindes bei Gerichtsverfahren (vorrangig bei gerichtlicher Klärung von Vaterschaftsanfechtungen) zum Inhalt.                                                                                                                       

    Zielgruppe:

    1. Alleinerziehende Elternteile mit Kindern unter 18 Jahren
    2. Eltern oder Elternteile mit Neugeborenen oder Adoptivkindern
    3. Minderjährige und volljährige Kinder/Jugendliche, Väter, Mütter, Alleinerziehende Elternteile, (Großeltern, Behörden, Gerichte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Arbeitgeber)
    4. Minderjährige und volljährige Kinder/Jugendliche (Mütter, Väter, Großeltern, Pflegeeltern, Behörden, Gerichte)

    Ziele:

    1. Sicherstellung des ausfallenden Unterhaltes für Kinder alleinerziehender Elternteile; Rückgriff beim Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit
    2. Sicherung der finanziellen Lebensgrundlage von Familien, wenn Eltern oder Elternteile ihr Kind nach der Geburt betreuen. Die Elternzeit ermöglicht Müttern und Vätern im Beruf kürzerzutreten und sich diese Zeit für ihre Familie zu nehmen.
    3. Beistandschaft: Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im umfassenden Sinne gegenüber im In- und Ausland lebender Unterhaltspflichtiger.
    Beurkundungen: Beurkundung von personenstands-/status- und sorgerechtlichen Regelungsinhalten. Titulierung von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen.
    4. Amtsvormund-/Pflegschaft: Begleitung der Kinder/Jugendlichen auf einem Stück ihres Lebensweges mit dem Ziel, dass sie bei Eintritt ihrer Volljährigkeit in der Lage sind, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten; Im Rahmen der übertragenen Aufgaben darauf hinzuwirken, dass die Interessen der Mündel gewahrt bleiben und die übertragenen Aufgaben erfüllt werden.                          

    Für weitere Informationen:

  • Abteilung 513 - Soziale Dienste - Allgemeiner Sozialdienst, Adoptionsvermittlung, Pflegekinderdienst, Jugend- und Familiengerichtshilfe, Kinderschutz,...

    Abteilungsleitung:
    Ingrid Pfeifer - Hoecker

    Aufgabenbeschreibung:

    1. Frühe Hilfen:

    Frühe Hilfen sind einfach zugängliche Informations-, Beratungs-und Hilfsangebote für werdende Eltern und Familien mit Kindern von 0-3 Jahren.

    Vielfältig aufeinander abgestimmte Angebote und Leistungen freier Träger wie z.B. die Familienhebammen und Familie-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen erleichtern einen niedrigschwelligen Zugang, sodass der Start ins Familienleben gut gelingt.

    2. Allgemeiner Sozialdienst (ASD):

    Formlose Beratung und Betreuung von Familien
    Manchmal benötigen Eltern bei Sorgen und Problemen mit Kindern nur einen Rat, manchmal können Konflikte alleine nicht mehr gelöst werden.

    Die Fachkräfte des allgemeinen Sozialdienstes vermitteln in Konfliktsituationen und bieten professionelle Beratung bei Erziehungsproblemen an.

    Die Mitarbeiter vermitteln in niedrigschwellige Angebote, z.B. leiten sie Unterstützungsmaßnahmen durch Familienhebammen ein, stehen in enger Kooperation mit den Kindertagesstätten, vermitteln zu Gruppenangeboten für Kinder in schwierigen Lebenslagen, zu Beratungsstellen und psychologischen Unterstützungsmöglichkeiten.

    Hilfsangebote
    Der ASD installiert Hilfen zur Erziehung in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form.

    Zu den ambulanten Hilfen gehören zum Beispiel Familienhilfe, Babyschutzprogramm, Diagnostik, Video Home Training, Rendsburger Elterntraining.

    Zu den teilstationäre Angeboten gehören Tagesgruppen, die die Kinder nach der Schule besuchen.

    Zu den stationären Angeboten gehören die Unterbringung in stationäre Mutter-Kind-Einrichtungen, Heimunterbringungen und Unterbringungen in Pflegefamilien. Auch die Unterbringung für junge Erwachsene in betreuten Wohnformen, zur Verselbständigung, ist möglich.

    Kinderschutz
    Ein Hauptaufgabengebiete des ASD ist die Überprüfung und Gewährleistung des Schutzauftrages bei akuten und latenten Kindeswohlgefährdungen.  

    Vorrangiges Ziel ist immer Kinder zu schützen und ein Vertrauensverhältnis zu den Familien aufzubauen. Als Leitlinie der Arbeit gilt daher immer die Beteiligung aller Familienmitglieder.

     3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder:
    Der Sonderdienst der Eingliederungshilfe klärt die Teilhabebeeinträchtigung von Kindern in der Kita oder Schule, falls eine seelische Behinderung nach §35a vorliegen sollte.

    Falls nötig, können Hilfen im Elternhaus sowie in Sozialpädiatrischen Zentren notwendig sein oder eine Integrationshilfe in Kita oder Schule den Bedarf des Kindes decken.

    4. Unbegleitete minderjährige Ausländer/ Flüchtlingsfamilien:
    Aufgrund der weltweiten Fluchtbewegungen sind viele Kinder und Jugendliche in Deutschland angekommen und mussten zunächst bei Verwandten oder in Jugendhilfeeinrichtungen stationär untergebracht werden.

    Die Fachkräfte vermitteln in Konfliktsituationen und beraten professionell bei Erziehungsproblemen.

    Sie informieren über weitergehende passgenaue Hilfen zur Erziehung oder psychologische Unterstützungsmöglichkeiten und vermitteln das geeignete Angebot.

    5. Familiengerichtshilfe/Trennungs-und Scheidungsberatung:
    In Fragen der Partnerschaft sowie Trennungs- und Scheidungskonflikten ist eine Vermittlung durch das Jugendamt möglich, im Mittelpunkt steht hierbei das Wohl der Kinder.

    Elternteile werden bei der Trennung von Paar- und Elternebene unterstützt, um einen guten Umgang mit den Kindern auch nach der Trennung zu pflegen. 

    Die Erarbeitung einer angemessenen Umgangsregelung mit den Elternteilen ist eine der Aufgaben der Trennungs-und Scheidungsberatung.

    Zusätzlich sind die Mitarbeiter*innen vor dem Familiengericht für Stellungsnahmen zum Wohl des Kindes zuständig.

    6. Stationäre Jugendhilfe:
    Die Stationäre Jugendhilfe ist eine Hilfe zur Erziehung und wird zum Beispiel bei akuten Kindeswohlgefährdungen im Rahmen einer Inobhutnahme genutzt.

    Eingeleitet werden die stationären Maßnahmen durch den ASD, die Betreuung, Begleitung und Beendigung der Maßnahmen erfolgt durch den Spezialdienst der Stationären Jugendhilfe.

    Dabei geht es vor allem auch darum, Rückkehroptionen zu erarbeiten und neben den sozialen Kompetenzen schulische und berufliche Perspektiven zu ermöglichen.

    Zu den stationären Angeboten gehören die Unterbringung in stationäre Mutter-Kind-Einrichtungen, Heimunterbringungen sowie die Verselbständigung für junge Erwachsene in betreuten Wohnformen.

    Auch das Gruppenangebot für Eltern, deren Kinder in einer stationären Maßnahme untergebracht wurden, ist ein spezielles Angebot der Stationären Jugendhilfe beim Stadtjugendamt Bad Kreuznach. 
    Hier kann mit den Eltern gezielt an den Rückkehrmodalitäten gearbeitet werden, sodass eine bessere Rückkehr vorbereitet wird.

    7. Pflegkinderdienst:
    Der Pflegekinderdienst bietet als Hilfen zur Erziehung die Dauerpflege und die Bereitschaftspflege an. Eine besondere Form der Dauerpflege stellt die Verwandtenpflege dar.

    Pflegekinder sind Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben, wie z.B. eine Notsituation durch Ausfall der Eltern wegen Krankheit bis hin zu hoch belasteten, instabilen Familiensituationen.

    Der Pflegekinderdienst bietet Beratung, Vorbereitung und Überprüfung für Interessierte an, die Pflegekinder in ihrer Familie aufnehmen wollen.

    Die Aufgaben des Pflegekinderdienstes sind u.a. die Begleitung der Pflegeeltern und –kinder während des Pflegeverhältnisses bei allen anstehenden Fragen; es gibt Angebote für Schulungen, Supervision sowie gemeinsame Veranstaltungen.

    Bei Unterbringung in einem Dauerpflegeverhältnis regelt der Pflegekinderdienst die Umgangskontakte mit den leiblichen Elternteilen.

    8. Adoptionsvermittlungsstelle:
    Die Adoptionsvermittlungsstelle betreut alle Adoptionen, Stiefkind-Adoptionen, Auslandsadoptionen, das „Babyfenster“ und ist für die „vertrauliche Geburt“ zuständig.

    Die Adoptionsbewerber werden überprüft und die Vermittlung und Betreuung eines Kindes von den leiblichen Eltern in eine Adoptionsfamilie wird begleitet.

    9. Jugendhilfe im Strafverfahren:
    Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist erste Anlaufstelle für Jugendliche, wenn sie einer Straftat beschuldigt werden. Noch vor der Anklage kann hier eine Beratung in Anspruch genommen werden.
    Im Verfahren steht ihnen die Jugendhilfe im Strafverfahren zur Seite. Sie nimmt eine Mittlerfunktion zwischen dem Jugendgericht und dem oder der betreffenden Jugendlichen ein. Hiervon profitieren beide Seiten.

    Die Jugendhilfe im Strafverfahren bemüht sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich und vermittelt beispielsweise soziale Trainingskurse, damit Jugendliche nicht rückfällig werden.

    Zielgruppe:

    Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Erziehungsberechtigte

    Ziele:

    Die Kinder- und Jugendhilfe berät und unterstützt Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung ihrer Kinder, um ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen.

    Sie fördert junge Menschen bei der Entwicklung zu sozialen, selbstständigen und verantwortungsbewussten Individuen und hilft jungen Erwachsenen in besonders schwierigen Situationen.

    Die Jugendhilfe unterstützt bei der Verringerung und Vermeidung von Benachteiligung unterschiedlicher Art.

    Neben der Unterstützung von Familien hat die Kinder- und Jugendhilfe aber auch die Aufgabe, bei Kindeswohlgefährdung einzugreifen und Schutzmaßnahmen zu treffen.

    Für weitere Informationen:

  • Abteilung 514 - Kindertagesstätten, Kita-Sozialarbeit

    Abteilungsleitung:
    Nils Wachner

    Sachgebietsleitung:
    Zillan Daoud – Sachgebietsleitung Pädagogik Kindertagesstätten
    Angelina Hörning – Sachgebietsleitung Kita-Sozialarbeit

    Aufgabenbeschreibung:

    Die Kindertagesstätten stellen ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder bis zum Austritt aus der Grundschule bereit und fördern somit die Gesamtentwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person. Die Kindertagespflege umfasst insbesondere die Vermittlung der Kinder zu einer geeigneten Tagespflegeperson. Die Kita-Sozialarbeit unterstützt, berät und begleitet Kinder und Eltern in herausfordernden Situationen.

    Zielgruppe:

    Kinder im Kindertagesstätten-Alter (möglich ab 8 Wochen nach Geburt) bis zum Ende der Grundschulzeit, Eltern und Alleinerziehende mit Kindern.

    Ziele:

    Familienergänzende Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern ab 8 Wochen bis zum Austritt aus der Grundschule mit Blick auf ihre soziale/emotionale/körperliche und geistige Entwicklung in Tageseinrichtungen.
    Kindertagessteinrichtungen wirken durch gezielte Förderungsangebote sozialen und bildungsbezogenen Benachteiligungen entgehen und integrieren bzw. fördern Kinder mit Behinderungen. Die Kita-Sozialarbeit ist ein zusätzliches Angebot, um Eltern und Kinder in allgemeinen Fragen zur kindlichen Entwicklung, zu Orientierung im Sozialraum und in herausfordernden Situationen zu unterstützen, zu begleiten und zu beraten. Die Kindertagespflege umfasst die Vermittlung der Kinder zu einer geeigneten Tagespflegeperson und die fachliche Beratung der Tagespflegepersonen.

  • Abteilung 515 - Jugendförderung, Jugend- und Kooperationszentrum "Die Mühle"

    Abteilungsleitung:
    Vanessa Berg (Dipl. Päd.)

    Aufgabenbeschreibung:

    Zentraler Ort der Jugendförderung ist das Jugend- und Kooperationszentrum „Die Mühle". Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 11-13 des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe.
    Die Förderung der Entwicklung junger Menschen zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit steht im Vordergrund der jeweiligen Unterstützungsstrukturen im freizeitpädagogischen und non-formalen Bildungsbereich sowie der Schaffung von Möglichkeitsräumen.

    Die Jugendförderung ist in sechs Arbeitsschwerpunkte unterteilt:

    • Leitung
    • Förderung der Jugendverbände
    • Offene und sozialräumliche Jugendarbeit mit Projekten und Jugendräumen in der Mühle und in den Stadtteilen
    • Ferien- und Freizeitangebote mit Stadtranderholung und medienpädagogischen Angeboten
    • Integrative Jugendarbeit
    • Aufsuchende Jugendsozialarbeit mit niedrigschwelliger Beratung zur Lebensbewältigung

    Jugendschutz, gender- und queergerechte Jugendarbeit und politische Bildung ziehen sich als Querschnitt durch alle Arbeitsbereiche.
    Eine gute Versorgung durch vielfältige Angebote der Jugendarbeit ist wichtig. Daher ist es auch die Aufgabe der Jugendförderung, freie Träger der Jugendarbeit in ihren Tätigkeiten zu unterstützen und fachlich zu beraten.

    Zielgruppen:

    Die Angebote richten sich im Grundsatz an alle jungen Menschen zwischen 12 und 21 Jahren aus der Stadt und den Vororten – ohne jede Einschränkung durch Nationalität, Geschlecht oder Bildungshintergrund. Bei speziellen Angeboten öffnet sich die Altersspanne jedoch auch für 6 bis 27-Jährige. Zusätzlich gibt es Angebote, die einen besonderen Fokus auf die Bedarfe von queeren Jugendlichen und Jugendlichen mit Flucht- und/oder Migrationsbiografie legen.
    Darüber hinaus zählen auch die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden der Jugendverbände als Multiplikator*innen zu den Zielgruppen.

    Ziele:

    Junge Menschen werden in ihrer Entwicklung gefördert und gestärkt und ihr Engagement für die Gesellschaft unterstützt. Die partizipatorische Arbeitsweise der Jugendförderung ist geprägt durch Mitbestimmung und Mitgestaltungsmöglichkeiten für alle jungen Menschen, bei der sie ihre Interessen und Bedarfe zum Ausdruck bringen, soziale Kompetenzen erwerben und demokratische Prozesse erlernen können.
    Die Angebote und Aktivitäten sind niedrigschwellig und barrierearm konzipiert, sodass die Zielgruppen sie möglichst flexibel wahrnehmen können.
    Als Teil des lokalen Bündnisses „Kreuznach für Vielfalt“ engagiert sich die Jugendförderung bei gemeinsamen Projekten der politischen Bildung, zur Demokratieförderung und gegen jede Form von Diskriminierung.

    Für weitere Informationen:

  • Abteilung 516 - Erziehungs- und Familienberatungsstelle 

    Abteilungsleitung:
    Andrea Maas

    Aufgabenbeschreibung:

    Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB) besteht seit 1954 und begeht somit ihr 70-jähriges Jubiläum. Sie berät zu Fragen rund um die Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, bei Konflikten innerhalb der Familie und der Paarbeziehung, bei Trennung/Scheidung und zu allgemeinen Lebensfragen.
    Bei Verdacht auf eine Teilleistungsstörung (Lese-Rechtschreibschwäche, Rechenschwäche) bietet sie eine Diagnostik an. Im präventiven Bereich erfolgen Elterninfoveranstaltungen zu relevanten Themen rund um die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie Fachvorträge zu aktuellen Themen für Multiplikator/innen in Kitas, Schulen und anderen pädagogischen Einrichtungen. In mehreren Kitas der Stadt und in zwei Sozialräumen des Kreises werden offene Sprechstunden angeboten. Jeden Mittwoch findet ein Außensprechtag im Verbundzentrum für Familien in der VG Kirner Land statt. Als insoweit erfahrene Fachkräfte (§ 8a SGB VIII) stehen zwei Kolleginnen u.a. den kommunalen Kitas zur Verfügung, wenn es um die Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung geht und die Frage, ob der Allgemeine Soziale Dienst eingeschaltet werden muss. Die EFB ist in verschiedenen Arbeitskreisen und im Netzwerk zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit eingebunden.

    Zielgruppe:

    Kinder, Jugendliche, Eltern, Paare und Einzelpersonen aus der Stadt und dem Landkreis
    Pädagogische Fachkräfte von Kitas und Schulen der Stadt und dem Landkreis

    Ziele:

    Niedrigschwelliges Angebot für Ratsuchende – Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern – Unterstützung der Entwicklung einer sicheren Eltern-Kind-Bindung - Förderung eines respektvollen, wertschätzenden, gewaltfreien Miteinanders – Belastungen für von der Trennung der Eltern betroffenen Kinder und Jugendlichen verringern – Unterstützung positiver Entwicklungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen – Ratsuchende in Krisensituationen begleiten und deren individuelle Ressourcen fördern – Kompetenzen des multidisziplinären Teams im Netzwerk Kindesschutz einbringen

    Für weitere Informationen:

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  • Abteilung 517 - Schulsozialarbeit

    Abteilungsleitung:
    N.N.

    Sachgebietsleitung:
    Isabell von Harder-Roth (Dipl.-Päd.)

    Aufgabenbeschreibung:

    Schulsozialarbeit ist ein wichtiger Bestandteil des schulischen Unterstützungssystems, das Schülerinnen und Schülern hilft, ihre persönlichen, sozialen und schulischen Herausforderungen zu bewältigen. Schulsozialarbeiterinnen und –arbeiter bieten individuelle Beratung, Unterstützung bei Konflikten, Präventionsarbeit und vermitteln bei Bedarf an weitere Fachkräfte und/oder Institutionen.

    Zielgruppe:

    Kinder im Grundschulalter, deren Eltern, Lehrer/-innen, Schulleitungen

    Ziele:

    Das Wohlbefinden und die Entwicklung der Schülerinnen und Schülern fördern, um ihnen ein erfolgreiches Lernen und eine positive Schulerfahrung zu ermöglichen. Die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken und sie darin zu unterstützen, ihre Kinder als Schulkinder möglichst optimal zu begleiten. Lehrer und Schulleitungen psychosozial zu entlasten und bei der pädagogischen Schulentwicklung zu unterstützen.

    Für weitere Informationen:


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