Apostille und Legalisation

Beschreibung

Um bestimmte offizielle Dokumente (z.B. Urkunden) im Ausland einzusetzen, gibt es in der Regel zwei Wege. Ist der Gebrauch in einem der über 100 Vertrags- und Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens geplant, kann über eine Apostille, eine Art „Stempel“, die Echtheit des Dokuments bestätigt werden. Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Dokumententyp. In einigen Fällen muss es von einer anderen Behörde vorbeglaubigt werden. Für den Einsatz der Dokumente in Staaten, die nicht dem Haager Übereinkommen beigretreten sind, muss eine Legalisation durchgeführt werden. Dazu werden die Dokumente zuerst von den zuständigen deutschen Behörden vorbeglaubigt. Im Anschluss muss es von der Auslandsvertretung des Staates, in dem es verwendet werden soll, legalisiert werden. Für die Verwendung in bestimmten Staaten ist vor der Legalisation durch die Auslandsvertretung eine sogenannte Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich. Erst dann kann die Legalisation vorgenommen werden. In beiden Fällen geht es darum die inländischen, zumeist amtlichen Dokumente, mit den ausländischen Dokumenten hinsichtlich des Beweiswertes gleichzustellen. Für bestimmte Urkunden gibt es im Rahmen der Nutzung der Urkunden innerhalb der Eurpäischen Unionen Vereinbarungen, die eine Legalisation oder Apostille unnötig machen.


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