Kfz-Kennzeichen: Ersatz

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind oder wenn sich eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette/AHU-Plakette) vom Kennzeichen gelöst hat, sind Sie als Halter verpflichtet eine neue Plakette oder mehrere neue Plaketten auf dem / den bisherigen oder auf dem / den neuen Kennzeichenschildern anbringen zu lassen.
     
    Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung notwendig. Hierfür teilt die Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen zu. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei. Bei einem Diebstahl von Kennzeichenschildern ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung
    • eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • bei Verlust des / der Kennzeichenschild(er) zusätzlich Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
    • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU), wenn das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden nach Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.Zusätzlich entstehen Kosten für das/die neue(n) Kennzeichenschild(er)

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Neue Kennzeichenschilder sind bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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