Führerschein vorläufig – Übergangsführerschein beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Übergangszeit bis zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins (nach Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit des Führerscheins) kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einen vorläufigen Führerschein ausstellen.

  • Zuständige Stelle

    Führerscheinstellen

  • Voraussetzungen

    Wie bei der Erteilung des Führerscheins.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer Meldebescheinigung)
    • Fahrerlaubnisbehörde vergewissert sich auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt ggf. biometrische Lichtbilder
    • nur bei Unkenntlichkeit: alte unkenntliche Fahrerlaubnis
    • nur bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte, wird zudem eine Übersetzung benötigt)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Ist Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, so haben Sie den Verlust/Diebstahl unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen.

    Die Gültigkeit des Ersatzführerscheins ergibt sich aus der Dauer bis der neue Führerschein gefertigt und der Führerscheinstelle zugesandt wurde.

  • Bearbeitungsdauer

    Sofortige Ausstellung des Ersatzführerscheins

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Die Antragstellung erfolgt aufgrund der Unterschriftleistung persönlich. Zeitgleich erfolgt die Beantragung eines neuen Kartenführerscheins.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Einen vorläufigen internationalen Führerschein gibt es nicht.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Abteilungen

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