Behinderung durch parkende Fahrzeuge im ruhenden Verkehr

  • Leistungsbeschreibung

    In vielen Städten und Gemeinden sind Parkflächen für Kraftfahrzeuge rar. Falschparker oder geparkte Fahrzeuge ohne einen gültigen Parkschein sind allgegenwärtig und können eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Demnach kann das unsachgemäße Parken Strafzettel, Verwarn- oder Bußgelder ebenso wie das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit sich führen.

  • Teaser

    Wenn Sie ihr Fahrzeug in öffentlichen Räumen falsch parken, können Bußgeldzahlungen auf Sie zu kommen.

  • Voraussetzungen

    Das geparkte Kraftfahrzeug befindet sich beispielsweise im:

    • Parkverbot
    • Halteverbot
    • vor Einfahrten
    • Feuerwehrzufahrten
    • Geh- und Radwegen
    • im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen
    • auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz etc.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für das Falschparken oder Parken ohne zulässigen Parkschein können unterschiedlich hohe Verwarn- oder Bußgelder fällig werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog – Halten und Parken.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Statthafter Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie als Parker durch andere Kraftfahrzeuge zugeparkt wurden und am unfallfreien Ausparken gehindert werden, können Sie den Abschleppdienst rufen. Um die Kosten letztlich nicht selbst tragen zu müssen, empfiehlt es sich, das Abschleppen durch die zuständige Stelle zu beauftragen.

  • Kurztext

    Wer sein Fahreug im öffentlichen Raum falsch parkt, kann mit Bußgeldern geahndet werden.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde. Soweit die Abwehr der Gefahr durch diese Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, wird die Polizei tätig.

Zuständige Abteilungen

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