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Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz

  • Leistungsbeschreibung

    Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung von Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung)

    In der Gastronomie in Rheinland-Pfalz besteht seit dem 15.02.2008 Rauchverbot

    Ausnahmen:

    • in abgetrennten Nebenräumen, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit  Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen
    • in Ein-Raum-Gaststätten unter 75 m², wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden
    • in Festzelten bei einer Standzeit bis zu 21 Tagen

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