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Vormundschaft und Pflegschaft übernehmen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung entzogen bekommen, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Volljährige Personen können in Deutschland durch ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Kinder und Jugendliche die einen Vormund oder Ergänzungspfleger haben werden Mündel genannt.
Der Vormund vertritt unabhängig das Kind oder Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen und kümmert sich um die Pflege und Erziehung. Der Vormund bzw. Ergänzungspfleger muss immer das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen beachten und gute Entscheidungen treffen. Der Vormund muss mit dem Kind oder Jugendlichen regelmäßig persönlich Kontakt haben und wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.
Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden.
Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des Mündels oder durch Entlassung durch das Gericht.
Spezielle Hinweise für - Stadt Bad KreuznachAmtsvormundschaftenEine Vormundschaft wird bestellt, wenn Eltern nicht mehr in der Lage sind ihre elterliche Sorge auszuüben. Übernimmt das Jugendamt die Vormundschaft spricht man von einer
- Bestellten Amtsvormundschaft bzw.
- Gesetzlichen Amtsvormundschaft (Bei Minderjährigen, die ein Kind bekommen)
Diese Vormundschaften umfassen alle Bereiche der elterlichen Sorge. Beistandschaften Eine Beistandschaft kann auf Antrag eines berechtigten Elternteils eingerichtet werden. Sie umfasst u.a. die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung des Kindesunterhaltes.
Sofern keine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden kann, vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungs-, bzw. Unterhaltsverfahren. Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen sind die Unterhaltsansprüche zwangsweise durchzusetzen.
Auch ohne eine Beistandschaft besteht für einem dafür berechtigten Personenkreis (§ 18 SGB VIII) auch die Möglichkeit eine Beratung/Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Pflegschaften Das Jugendamt kann für einzelne Bereiche der elterlichen Sorge (z.B. Vermögen, schulische Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung u.a.) zum Pfleger bestellt werden. Für bestellte Amtvormundschaften und Pflegschaften ist ein gerichtlicher Beschluss notwendig.