Auskunfts- und Übermittlungssperren

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönlichen Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre beim für Sie zuständigen Meldeamt zu beantragen. Es gibt drei Arten von Auskunfts- und Übermittlungssperren:

    • Totale Auskunftssperre (§ 34 Abs. 5 MGRP)
      Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht. Diese totalen Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise, wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat. Hinweis: Das Beantragen einer solchen Sperre ist in der Regel nur sinnvoll beim Bezug einer neuen Wohnung. Die Meldebehörde überprüft jeden Antrag darauf, ob die Gründe ausreichend sind. Die totale Auskunftssperre ist auf drei Jahre befristet, eine Verlängerung kann auf Antrag erfolgen.
    • Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 und § 35 MGRP)
      Ohne Angabe von Gründen kann jede/r Einwohner/in der Weitergabe der Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen widersprechen. Dasselbe gilt auch für die Übermittlung der Daten aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage kann auf Antrag gesperrt werden, ebenso wie die Übermittlung an die Religionsgesellschaft des glaubensverschiedenen Ehegatten. Diese Sperre ist unbefristet gültig und kann widerrufen werden.
    • Auskunftssperre kraft Gesetz
      Hierbei handelt es sich um Auskunftssperren bei Adoptionsverhältnissen, für nicht eheliche und ehelich erklärte Kinder, sowie die Auskunftssperre für Transsexuelle.

    Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die Sachbearbeiter unserer Meldebehörde

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